Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
06682 Teuchern
E-Mail:
Homepage: www.stadt-teuchern.de
Öffnungszeiten:
Montag geschlossen
Dienstag 9 - 12 Uhr und 13 - 17.30 Uhr
Mittwoch 9 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 9 - 12 Uhr
Bitte beachten: Das Rathaus ist vom 27. - 29.12.2023 geschlossen.
Ab dem 02.01.2024 ist wieder zu den gewohnten Zeiten geöffnet.
Die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern besteht seit 01.01.2011 aus den Ortschaften Teuchern, Deuben, Gröben, Gröbitz, Krauschwitz, Nessa, Prittitz und Trebnitz.
Sitz der Verwaltung ist die Stadt Teuchern.
Die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern zählt gegenwärtig ca. 9.300 Einwohner.
Unsere 8 ehemaligen Gemeinden bilden Ortschaftsräte. Ein gemeinsamer Stadtrat, der alle vier Jahre gewählt wird (zuletzt 2019), entscheidet über die Angelegenheiten in der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern.
Die Erledigung aller Aufgaben nehmen die Mitarbeiter der Einheitsgemeinde Stadt Teuchern wahr. Hierzu stehen den Bürgern die Mitarbeiter der verschiedenen Fachämter, der Kindereinrichtungen oder des Bauhofes zur Verfügung. Unsere Zielstellung ist es, allen Bürgern eine unbürokratische und bürgernahe Bearbeitung ihrer Anliegen zu ermöglichen.
Aktuelle Meldungen
Bürgermeisterwahl Einheitsgemeinde Stadt Teuchern
(17.11.2024)Die Einheitsgemeinde Stadt Teuchern hat gewählt.
Marcel Schneider hat im ersten Wahlgang mit 55 %
die Wahl für sich entschieden.
In der nachfolgenden Tabelle und im Diagramm sehen
Sie die Stimmverteilung.
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Amtsblatt 25.10.2024
(28.10.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 08.11.2024.
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Amtsblatt 11.10.2024
(15.10.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 25.10.2024.
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Briefwahl - Onlinebeantragung Wahlschein
(07.10.2024)Über den angezeigten Link können Sie den Wahlschein online beantragen für die
- Bürgermeisterwahl am 17.11.2024
- Ortschaftsratswahl Gröbitz am 17.11.2024
- eventuelle Stichwahl zur Bürgermeisterwahl am 15.12.2024
Amtsblatt 13.09.2024
(13.09.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 27.09.2024.
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Amtsblatt 30.08.2024
(11.09.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 13.09.2024.
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Amtsblatt 16.08.2024
(16.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 30.08.2024.
Redaktionsschluss: 19.08.2024
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Amtsblatt 02.08.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 16.08.2024.
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Amtsblatt 19.07.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 02.08.2024.
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Amtsblatt 05.07.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 19.07.2024.
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Amtsblatt 21.06.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 05.07.2024.
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Amtsblatt 10.05.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 24.05.2024.
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Amtsblatt 07.06.2024
(14.08.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 21.06.2024.
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Amtsblatt 24.05.2024
(28.05.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 07.06.2024.
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Amtsblatt 01.03.2024
(06.03.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 15.03.2024.
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Amtsblatt 16.02.2024
(14.02.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 01.03.2024.
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Amtsblatt 19.01.2024
(19.01.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 02.02.2024.
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Amtsblatt 05.01.2024
(05.01.2024)Das nächste Amtsblatt erscheint am 19.01.2024.
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Amtsblatt 08.12.2023
(08.12.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 22.12.2023.
Amtsblatt 10.10.2023
(10.11.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 24.11.2023.
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Amtsblatt 15.09.2023
(19.09.2023)Das nächste Amtsblatt erscheint am 29.09.2023.
Amtsblatt 14.10.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 28.10.2022.
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Amtsblatt 11.11.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 25.11.2022.
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Amtsblatt 30.09.2022
(11.11.2022)Das nächste Amtsblatt erscheint am 14.10.2022.
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Projekt: DigitalPakt Schule
(26.09.2022)Reinhard-Keiser-Grundschule Teuchern
Für die Umsetzung des Förderprogramms DigitalPakt Schule (DigitalPakt-Richtlinie) gewährt das Land Sachsen-Anhalt für kommunale Schulen der Stadt Teuchern Zuwendungen aus Bundesmitteln.
Der Reinhard-Keiser-Grundschule Teuchern werden für die Umsetzung des Aufbaus oder der Verbesserung der passiven und aktiven Infrastrukturkomponenten finanzielle Mittel durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Anteilsfinanzierung. Weitere benötigte Mittel stellt die Stadt Teuchern zur Verfügung.
Foto: Projekt: DigitalPakt Schule
Testzentrum in Teuchern öffnet ab 16.01.2022
(13.01.2022)Testzentrum Teuchern
Markt 16
E-Mail:
Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Sonntag 10-18 Uhr
Montag 11-14 u. 16-19
Dienstag 11-14 u. 16-19
Mittwoch 11-14 u. 16-19
Donnerstag 11-14 u. 16-19
Freitag 11-14 u. 16-19
Samstag geschlossen
neuer Bußgeldkatalog
(04.11.2021)Die Änderungsverordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) wurde am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4688) verkündet und tritt am 9. November 2021 in Kraft. Zuvor hatte der Bundesrat am 8. Oktober 2021 der BKatV-Novelle einstimmig zugestimmt. Damit wird ein von der Verkehrsministerkonferenz und Bundesminister Andreas Scheuer einstimmig getroffener Beschluss umgesetzt.
Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:
Parken und Halten
Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.
Rettungsgasse
Weil sich die Wichtigkeit einer Rettungsgasse noch nicht bis zu allen Autofahrern herumgesprochen hat, hilft der Staat mit höheren Strafen nach. Wer keine Gasse bildet, zahlt nicht nur 200 Euro Bußgeld und kassiert zwei Punkte in Flensburg, sondern muss auch mit einem Monat Fahrverbot rechnen. Deutlich teurer wird es, wenn Autofahrer durch die Rettungsgasse fahren oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängen. Macht zwischen 240 und 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot.
Sonstige Regelverstöße
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.
vorläufige Wahlergebnisse Bundestagswahl 2022
(01.10.2021)Hier finden Sie die Ergebnisse der vergangenen Bundestagwahl:
Richtiges Verhalten im verkehrsberuhigten Bereich
(28.04.2020)Richtiges Verhalten im verkehrsberuhigten Bereich
Welches ist das höchste Alarmzeichen im Straßenverkehr? Quietschende Bremsen? Bestimmt nicht. Die Hupe? Wohl kaum. Das Martinshorn? Nein.
Ein rollender Ball! Denn dem folgt immer ein Kind.
Im vergangenen Jahr stand eine Geschwindigkeitsmessanlage im verkehrsberuhigten Bereich Steinweg. Die Auswertung der gemessenen Fahrzeuge zeigt deutlich, dass zu hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, durchschnittlich 30 km/h. Damit lag der Wert 4 mal so hoch wie erlaubt.
Aus diesem Anlass soll hier noch einmal die Bedeutung des Verkehrszeichens 325.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erläutert werden.
1. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Das bedeutet: wer mit einem Kraftfahrzeug oder auch mit einem Fahrrad einen Fußgänger überholt, fährt zu schnell.
2. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Dieses Zeichen beinhaltet folgende Ge- und Verbote:
Aus Unkenntnis immer wieder missachtet wird auch eine weitere Regelung: wer den verkehrsberuhigten Bereich verlässt, für den gilt nicht „rechts vor links", er muss die Vorfahrt des anderen immer beachten. Der Fahrzeugverkehr hat in diesem Bereich eine untergeordnete Bedeutung.
Auch das Parken ist in diesen Bereichen besonders geregelt. Wer sein Fahrzeug außerhalb entsprechend gekennzeichneter Flächen abstellt, riskiert ein Verwarngeld.
Wer sind nun diejenigen, die sich nicht an die geltenden Vorschriften halten? Zum Leidwesen der dortigen Bewohner sind es häufig Eltern von Schülern der benachbarten Grundschule, die sich über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweg setzen.
Wer schließlich all diese Hürden genommen hat und den verkehrsberuhigten Bereich wieder verlässt - was ein rot durchgestrichenes "verkehrsberuhigtes Bereich-Schild" signalisiert -, sollte allerdings eines auf seinem weiteren Weg mitnehmen: Das Gefühl, auch "draußen" jederzeit gefasst zu sein auf das höchste Alarmzeichen: den Ball, der zwischen zwei geparkten Autos auf die Fahrbahn rollt.
Folgende Straßen sind als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen:
Teuchern
- Steinweg
- Baderstraße
- Platz an der Mühlstraße (inkl. Auffahrt zum Ärztehaus)
- Markt (Bereich des Parkplatzes)
- Oberstraße (ab Einmündung Schortauer Straße bis Markt)
Gröben
- Gröbener Winkel
- Friedensplatz
Gröbitz
- Bergstraße
- Marx-Engels-Platz
- Nautzschketal
Krauschwitz
- Zaschendorf (in Richtung des Kindergartens)
Änderung der Straßenverkehrsordnung
(28.04.2020)Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (Nr. 19) verkündet und am 28.04.2020 in Kraft treten wird, werden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert.
Die Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Neuerungen und Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). So werden korrespondierend zu den überarbeiteten Ge- und Verboten zur Förderung der modernen Mobilität (Carsharing und E-Fahrzeuge) auch Regelsätze zum Schutz des Radverkehrs angepasst. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Die Erhöhung der Geldbußen ist dabei erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen
Rettungsgasse, Überholverbot nur für Autos - weitere neue Regeln:
Schilder können künftig ein Überholverbot anzeigen, das nur Autos und anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen verbietet.
Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse wird nun genau so bestraft, wie keine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge zu bilden. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.
Strengere Regeln für Raser:
Innerorts reichen von jetzt an 21 Kilometer pro Stunde mehr als erlaubt, um - neben 80 Euro Strafe und einem Punkt - einen Monat Fahrverbot zu kassieren. Außerorts sind es 26 km/h, anders als bisher kann schon beim ersten Mal der Führerschein für einen Monat weg sein. Bisher waren es 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb.
Teurer wird das zu schnelle Fahren auch. Innerorts und außerorts verdoppeln sich die möglichen Bußgelder bis zur 20-km/h-Marke. Bis 10 km/h zu schnell drohen innerorts nun 30 Euro, bis 15 km/h 50 Euro und bis 20 km/h 70 Euro. Darüber bleibt alles, wie es ist. Außerhalb von Orten sind es nun 20, 40 und 60 Euro.
Höhere Bußgelder für Falschparker
Parken auf Geh- und Radwegen kostet nun 55 statt 20 Euro. Wenn jemand behindert oder gefährdet wird, wird es deutlich teurer - bis 100 Euro - und bringt einen Punkt.
Parken und Halten in der zweiten Reihe wurde bisher mit 20 Euro geahndet, jetzt sind es 55. Mit Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung wird es teurer - bis 110 Euro, auch hier droht ein Punkt.
Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte wird künftig mit 55 Euro geahndet, bisher waren es 35 Euro.
Strafen für unerlaubtes Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen werden von 15 auf 35 Euro angehoben, wenn andere dadurch behindert werden bis 55 Euro (statt 35).
Auch Parken im Halteverbot wird teurer: Statt bis zu 15 Euro fallen nun bis zu 25 Euro an, mit Behinderung anderer und länger als eine Stunde können es bis zu 50 Euro werden - statt wie bisher 35.
Allgemeine Verstöße beim Parken, etwa wenn die Parkuhr abläuft oder die Parkscheibe fehlt, werden mit mindestens 20 statt wie bisher 10 Euro geahndet, und können je nach Dauer bis 40 (statt 30) Euro kosten. Allgemein das Halteverbot zu missachten kann mit 20 statt 10 Euro geahndet werden, kommt es zur Behinderung mit 35 statt 15.
Weitere Bußgeld-Erhöhungen
Wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder sie nicht durchlässt, muss mit 40 statt bisher 20 Euro rechnen. Wenn jemand gefährdet wird, verdoppelt die mögliche Strafe sich von 70 auf 140 Euro, zusätzlich zum Punkt droht nun auch noch ein Monat Fahrverbot.
Beim Ein- und Aussteigen nicht aufzupassen, kann ebenfalls teurer werden - 40 statt 20 Euro sind möglich, mit Sachbeschädigung 50 statt 25 Euro.
Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen auf der linken Seite oder Seitenstreifen oder Verkehrsinseln durch Fahrzeuge wird statt mit bis zu 10 Euro mit 55 Euro geahndet - je nach Schwere des Falls können es auch 100 Euro werden statt wie bisher 25.
„Auto-Posing“ heißt es, wenn man unnötig hin- und herfährt und dabei Menschen mit Lärm und Abgas belästigt. Die Geldbuße dafür wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Für Radfahrer wird es teurer, unerlaubt auf dem Bürgersteig zu fahren: Es fallen 25 statt 15 Euro an, mit Gefährdung 35 statt 25.
Einfahrverbote für bestimmte Gewichtsklassen und Fahrzeugtypen oder alle Fahrzeuge - also den weißen Querstrich auf rotem Grund - zu missachten, kann doppelt so teuer werden: 40 statt 20 beziehungsweise 50 statt 25 Euro.
Was sich sonst noch ändert:
Der Grünpfeil an Ampeln gilt nun auch für Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen. Möglich wird auch ein gesonderter Grünpfeil, der nur für Radfahrer gilt.
Zusätzlich zu Fahrradstraßen werden ganze Fahrradzonen ermöglicht, in denen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt und der Radverkehr weder gefährdet noch behindert werden darf.
Es neues Symbol ermöglicht Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken. Dort unerlaubt zu Parken kann 55 Euro kosten. Eine neue Plakette an der Windschutzscheibe kann solche gemeinsam genutzten Autos kennzeichnen.
Ein neues Symbol kann Parkplätze und Ladeflächen für Lastenräder kennzeichnen.
Zudem wird klargestellt, dass gesonderte Parkflächen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit einem Symbol auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden können. Dort unerlaubt zu Parken kann 55 Euro kosten.
[Ab jetzt gelten neue Verkehrsregeln!]
[Die StVO-Novelle: Wir sorgen für mehr Verkehrssicherheit]
Neues Layout von Führungszeugnissen
(07.02.2019)Neues Layout von Führungszeugnissen
ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.
Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Internetauftritt unter www.bundesjustizamt.de. Dort steht der Flyer auch als barrierefreie PDF-Datei zum Download bereit.
Bekanntmachung Lärmaktionsplanung
(10.01.2019)Teuchern ist eine der 97 Städte in Sachsen-Anhalt, welche besonders von Verkehrslärm, ausgehend von Hauptverkehrsstraßen, betroffen sind. Um Anwohner von dem Umgebungslärm zu entlasten, sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) vor, dass die zuständigen Behörden für die betroffenen Bereiche sogenannte Lärmkartierungen vornehmen. Derzeit werden dazu unter Mitwirkung des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) Sachsen-Anhalt im Rahmen der 3. Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie sogenannte Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und –auswirkungen aufgestellt.
Erhöhten Lärmbelastungen in der Einheitsgemeinde sind insbesondere die Einwohner von Deuben und Naundorf entlang der B91 ausgesetzt. Auslöser des Lärms ist die Bundesstraße. Im Rahmen des grundhaften Ausbaus der Ortsdurchfahrt Naundorf sowie des Neubaus des Bereiches zwischen Nessa und Deuben wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bereits immissionsschutzrechtliche Belange geprüft und in die Planung einbezogen. Die Stadt Teuchern sieht deshalb davon ab, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.
In der bereits durchgeführten Einwohnerbefragung wurden auch passive Maßnahmen zur Lärmminderung angesprochen, welche gegebenenfalls auch durch Fördermittel des Landes, des Bundes und der EU unterstützt werden können. Genaue Auskunft darüber erhalten Sie von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und unter Bürgerservice Sachsen-Anhalt
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wird nun nochmals die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Vorschläge zur Minderung des nächtlichen Verkehrslärms in den Bereichen entlang der B91 einzubringen.
Ihre Anregungen und Vorschläge richten Sie bitte bis zum 01. Februar 2019 an folgende Adresse:
Stadt Teuchern
Markt 21
06682 Teuchern
Teuchern, 07.01.2019
[Investitionsbank Sachsen-Anhalt]
[Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt]
Integriertes Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzept
(17.10.2017)[Integriertes Stadt- und Gemeindeentwicklungskonzept]
Bürgermeisterstichwahl
(25.09.2017)Bei der Stichwahl für das Amt des Bürgermeisters am 24.09.17 gab es dieses vorläufige Endergebnis:
- Dirk Angermann: 2016 Stimmen
- Marcel Schneider 2401 Stimmen
Wahlbeteiligung: 64,3%
[Zusammenstellung der Ergebnisse]
Foto: Bürgermeisterstichwahl
Umfrage zur EU Lärmkartierung
(29.08.2017)Im Juni 2002 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie 2002/49/EG (pdf-Datei) über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie). Die Richtlinie betrifft den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land oder in der Umgebung von Schulgebäuden und Krankenhäusern ausgesetzt sind. Den Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie verursachen vor allem Straßen-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie Industriegebiete in Ballungsräumen.
Die wesentlichen Gesetze und Vorschriften werden nachfolgend aufgeführt:
-
§§ 47a-f BImSchG (pdf-Datei)
-
34. BImSchV (pdf-Datei 2,4 MB) mit der Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch), an Straßen (VBUS), an Flugplätzen (VBUF),
durch Industrie und Gewerbe (VBUI) -
Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB) (pdf-Datei).
Seitens der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurden 2011 die Hinweise zur Lärmkartierung (pdf-Datei) und 2017 die Hinweise zur Lärmaktionsaktionsplanung (pdf-Datei 6 MB) zur Verfügung gestellt. Deutschland meldete an die EU-Kommission diese entsprechend angepassten Lärmgrenzwerte (pdf-Datei).
Basis bei der Aktualisierung der 3. Stufe der EU-Lärmkartierung an Hauptverkehrsstraßen waren die Ergebnisse der Verkehrswegezählung 2015. Hierbei wurden jedoch nur die Hauptverkehrsstraßenabschnitte bei der Aktualisierung berücksichtigt, die bereits im Ergebnis der SVZ 2010 mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr aufwiesen. Denn nur diese Hauptverkehrsstraßenabschnitte wurden über das UBA an die EU-Kommission als kartierungspflichtig im Sinne des EU-Umgebungslämrichtlinie gemeldet.
Über den sich daraus ergebenen Kartierungsumfang wurden die Gemeinden hier informiert. Darüber hinausgehende Straßenabschnitte können erst in der 4. Stufe der EU-Lärmkartierung berücksichtigt werden.
Teuchern ist vor allem an der B91 betroffen. Interessierte können mittels Fragebogen Ihr Anliegen, Ihre Ideen und Nöte mitteilen. Den Umfragebogen finden Sie unter Downloads.
[Umfrage]
[Lärmkarte BAB 9 AS Weißenfels]
[Landesamt für Umwelt und Naturschutz]
Was tun bei Starkregen und Sturzfluten?
(15.12.2016)Katastrophen wie das Hochwasser im Juni 2013 erinnern uns daran, dass wir Naturereignisse nicht beliebig kontrollieren können. Hochwasser sind Teil des natürlichen Wasserkreislaufes und begünstigen eine heterogene, natürliche Gewässerstruktur. Die Natur kennt keine Hochwasserschäden. Durch Eingriffe des Menschen wurden das Gewässer und die Flussaue verändert und einer zunehmenden wirtschaftlichen Nutzung unterworfen. So erhöhten sich Hochwasserrisiko und Hochwasserschadenspotential gleichzeitig.
Moderner Hochwasserschutz basiert auf der Analyse des Hochwasserrisikos und des Hochwasserschadenpotentials und zielt auf die Minderung von Schäden.
Auch nach längen Zeiträumen ohne Hochwasser gilt:
Nach der Flut ist vor der Flut.
Ein Jeder ist gefordert sein Hab und Gut entsprechend zu sichern. Dazu finden Sie hier viele Links, die Ihnen nützliche Informationen geben können.
[Hochwasserschutzfibel (nicht barrierefrei) (5,18 MB)]
[Flyer Starkregen und Sturzfluten]
[Karte der möglichen Überflutungsflächen]
Information zum Änderungsgesetz des Gesetzes zur Versorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015
(18.12.2015)Information zum Änderungsgesetz des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015 und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für Hundezüchter
Zum 01.03.2016 treten die neuen gesetzlichen Regelungen aus dem Änderungsgesetz des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 27.10.2015 in Kraft.
Darin wurde § 3 Abs. 4 neu eingefügt, darin heißt es, dass die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes verboten sind.
Dies betrifft daher alle Hundehalter,
- von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (unabhängig vom Geburtsdatum).
Ich weise darauf hin, dass ab dem 01.03.2016 Verstöße gegen das Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot der o. g. Rassen und Kreuzungen bußgeldbewehrt sind und mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden können.
Stadt Teuchern
Ordnungsamt
[Download]