Wildschäden
Allgemeine Informationen
Wildschäden
Beim Auftreten von Wildschaden muss innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen keine Vereinbarung (gütliche Einigung) über die Wildschadensregulierung getroffen werden konnte.
Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (keine gütliche Einigung).
Ohne eine fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen. Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Teuchern mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden.
Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung Klage beim Amtsgericht erheben.
Anzeige von Wildschaden
Die Anzeige eines Wildschadens kann persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
- Name, Vorname, Anschrift des Geschädigten
- Name, Vorname, Anschrift des Ersatzpflichtigen
- Angaben zum Grundstück: Gemarkung / Flur / Flurstück / Größe / Bestellung
- Angaben zum Schaden: Schadenseintritt / Datum der Kenntnisnahme / Schadenshöhe (geschätzt)
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Anzeige über den Wildschaden
Gebühren
Kosten für den Schätzer
Ansprechpartner
Haupt- und OrdnungsamtMarkt 21
06682 Teuchern
Frau Bianka Erben
Zi.: 5
Markt 21
06682 Teuchern
(034443) 52 - 114
(034443) 52 - 214