Befreiung von der Ausweispflicht
Allgemeine Informationen
Beschreibung der Dienstleistung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien, die voraussichtlich dauerhaft pflegebedürftig sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht mehr allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Zusätzliche Hinweise
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst kurz bevor der Personalausweis bzw. Reisepass ungültig wird, beantragt werden.
Der bisherige Ausweisinhaber erhält eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er von der Ausweispflicht befreit ist.
Die ausgestellte Bescheinigung ist ohne Lichtbild unbefristet gültig und enthält alle Daten der Person (ausgenommen Augenfarbe und Größe), die auch im Personalausweis eingetragen worden wären.
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bescheinigung nicht durchgeführt werden.
Sollten noch Bankvollmachten erteilt werden müssen oder notarielle Rechtsgeschäfte (z. B. Testament oder Grundstücksangelegenheiten) zu klären sein, ist die Neubeantragung eines Personalausweises zu empfehlen.
Antragstellung
durch Betreuer oder eine vertretungsberechtigte Person
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
bisheriger Personalausweis oder Reisepass
Geburts- oder Eheurkunde bzw. Familienbuch im Original
Betreuerausweis/Bestallungsurkunde oder entsprechenden Beschluss des Amtsgerichtes im Original
Vertretungsvollmacht im Original
Ansprechpartner
Haupt- und OrdnungsamtMarkt 21
06682 Teuchern
Frau Andrea Kößling
Raum 16
Markt 21
06682 Teuchern
(034443) 52-135
(034443) 52-235
Frau Grit Peter
Zi.: 2
Markt 21
06682 Teuchern
(034443) 52 - 134
(034443) 52 - 234